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 FUS GmbH
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REACH Bestimmungen

 

 

Wir bitten unsere Lieferanten die REACH-Bestimmungen zu beachten:


Der Lieferant verpflichtet sich jederzeit sämtliche Anforderungen gem. der EU Verordnung 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 bezüglich des Umganges mit chemischen Stoffen ("sog. REACH Verordnung") zu beachten. Er wird insbesondere seinen Pflichten aus Art. 31 bis 33 der Verordnung nachkommen und darüber hinaus FUS GMBH auch ohne besondere Anfrage seitens FUS GMBH hin unverzüglich sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die FUS GMBH im Rahmen dieses Vertrages aufgrund der REACH Verordnung benötigt und die für die vertragsgemäße Verwendung der vom Lieferanten zu liefernden Erzeugnisse von Bedeutung sind. Ein Lieferant mit Sitz ausserhalb der EU verpflichtet sich, die nach der REACH Verordnung bestehenden Pflichten als Importeur wahrzunehmen. Jeder Lieferant verpflichtet sich, den aufrufbaren Fragebogen ausgefüllt in elektronischer und in Schriftform an FUS GMBH zu schicken. Bei den diesbezüglichen Pflichten des Lieferanten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten (sog. "Kardinalpflichten"), deren Erfüllung für die Vertragserfüllung unerlässlich ist. Sollte der Lieferant seinen diesbezüglichen Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommen, hält der Lieferant die FUS GMBH von allen Schadensersatzansprüchen frei, die der FUS GMBH aufgrund der Nichterfüllung dieser Pflichten durch den Lieferanten entstehen.

 

Bitte laden Sie den  Fragebogen herunter:
REACH Fragebogen
und befolgen Sie den Anweisungen. Vielen Dank.

 

 

 

 

 

 

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